AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil I: Vertragsbedingungen
der Innoteck GbR (nachstehend auch Lieferant genannt). Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages sowie etwaiger Ergänzungs- und Folgevereinbarungen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufs- und Geschäftsbedingungen. Die „Allgemeinen Bestimmungen“ (Teil I der Vertragsbedingungen) gelten für alle Produkte und Leistungen, die „Besonderen Bestimmungen“ (Teil II und III der Vertragsbedingungen) gelten für die jeweiligen Leistungen.
1. Allgemeine Bestimmungen
Vertragsschluss: Ein gültiger Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung gekündigt werden. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus diesen Vertragsbedingungen. Prospekte, Dokumentationen, Organisationspläne, Ausschreibungsunterlagen oder den Vertrag vorbereitende Dokumente bestimmen den Leistungsumfang nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.
2.2 Der Lieferant ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
2. Der Lieferant ist berechtigt, mit der Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen.
2.4 Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin.
3. Leistungsverzögerung
3.1 Leistungsverzögerung beim Lieferanten
3.1.1 Wird der Lieferant an der rechtzeitigen vertragsgemäßen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Distributor oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.
3.1.2 Wird der Lieferant die Vertragserfüllung aus dem in Ziffer 3.1.1 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung befreit. Über die Behinderung und die Unmöglichkeit wird der Lieferant den Kunden umgehend informieren.
3.1.3 Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und der Kunde den Lieferanten schriftlich und unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzt. Für Rücktritt und Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Sie können erst erklärt werden, wenn der Lieferant nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.2 Verzug des Kunden
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4 . Zurückbehaltung und Aufrechnung
4.1 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Lieferanten nur berechtigt, wenn der Lieferant die Forderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgesetzt worden ist.
4.2 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde darf Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten veräußern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum des Lieferanten sind. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung der Produkte berechtigt.
5.3 Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe des Lieferanten Forderung um mehr als 20%, wird der Lieferant insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
5.4 Der Kunde hat den Lieferanten den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und dem Lieferanten in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
6. Zahlung der Vergütung
6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
6.2 Die Preise verstehen sich ab Lager des Lieferanten. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Die Preise enthalten nicht eventuelle an Netzbetreiber oder andere Stellen zu zahlende Gebühren.
6.4 Der Kaufpreis wird ohne Abzug jeweils 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig, falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
6.5 Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit diese vom Kunden bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.
6.6 Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden vom Lieferanten zu der am Tage der Bestellung jeweils gültigen Preisliste berechnet.
7 . Mitwirkung des Kunden
7.1 Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung des Lieferanten ist nur dann möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.
Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch den Lieferanten erforderlich sind.
7.2 Ein etwaiger Mehraufwand, der dem Lieferanten dadurch entsteht, dass der Kunde Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig macht, geht zu Lasten des Kunden.
7.3 Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann der Lieferant ihm schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei Nichterfüllung vor dem Fristablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin des Lieferanten erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
8. Abnahme
Alle Leistungen des Lieferanten gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich abgenommen werden, spätestens vier Wochen nach Erbringung der Leistung als abgenommen, es sei denn, dass zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.
9. Gewährleistung
9.1 Bei berechtigter Beanstandung behebt der Lieferant die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Der Lieferant behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine, im wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.3 Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, dass der Anwender oder von dem Lieferanten nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben.
10. Instandhaltung und Softwarepflege
Ist Instandhaltung und/oder Softwarepflege vereinbart, gelten ergänzend die Servicebedingungen.
11. Schutzrechte
Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird der Lieferant nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
12. Haftung des Lieferanten
Über diese in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet der Lieferant gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, fehlerhafter Beratung oder Einweisung oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht entsprechend den Hinweisen des Lieferanten bzw. im üblichen Umfang Datensicherung betrieben hat.
13. Datenschutz
Der Kunde und der Lieferant verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
13.1 Der Lieferant erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), gemäß §5 Abs. 1 TDDSG – §14 Abs. 1 Abrechnungsdaten des Kunden gemäß §6 Abs. 1 TDDSG – §15 Abs. 1 MDStV.
13.2 Der Lieferant ist mit Einwilligung des Kunden auch berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden zu eigenen Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken zu nutzen oder die Daten zu Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken an Unternehmen der Lieferanten Gruppe zu übermitteln. Die Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden durch den Lieferanten oder deren Übermittlung an Unternehmen der Lieferanten Gruppe ist nur im Rahmen der genannten Zwecke möglich. Der Kunde ist berechtigt, der Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten zu genannten Zwecken durch den Lieferanten oder Dritte jederzeit zu widersprechen. Der Widerruf kann per E-Mail oder postalisch erfolgen.
13.3 Der Lieferant behält sich vor die Bonität und die Identität des Kunden zu prüfen.
13.4 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Vertragsdaten werden genutzt, um bei Kreditauskunftsfirmen eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.
13.5 Durch die Anerkennung der AGB´s erklärt sich der Kunde mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Er ist jederzeit berechtigt, seine Daten einzusehen und ggf. Angaben verändern bzw. löschen zu lassen.
13.6 Der Kunde und der Lieferant verpflichten sich wechselseitig die im Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsverbindung erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis gelangten betriebsspezifischen Informationen nach Beendigung Geschäftsbeziehung entweder zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
14. Exportklausel
Die Ausfuhr von Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenhandelsrecht sowie den „US-Export-Regulations“ des „S-Department of Commerce, Washington DC“.
15. Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen gleich aus welchem Rechtsgrund Unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Westerstede, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige Gericht zu wählen.
Teil II: Mietbedingungen
Die Lieferung des Mietgegenstandes, dessen Montage, Anschluss und Programmierung sowie die spätere Rücklieferung und Demontage erfolgen durch die Innoteck GbR (nachstehend Lieferant genannt) auf Kosten des Mieters und sind nach den zu der Zeit geltenden Zahlungsfristen nach Ausführung an den Lieferanten zu bezahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Vorauszahlungen der gesamten oder Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Montagekosten zu verlangen.
Die benötigten Zugangsdaten der Vorort verbauten EDV-Anlagen müssen spätestens bei der Ankunft des Technikers vorhanden sein.
Ändert der Mieter nachträglich diese Daten oder den vereinbarten Leistungsumfang, so wird der Lieferant die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen gesondert berechnen.
Dem Mieter obliegt die ordnungsgemäße Bereitstellung des Strom- und bei Telefonanlagen des Leitungsnetzes und darüber hinaus für nicht vom Lieferanten montierte Leitungen.
Der Lieferant (Vermieter) kann vom Vertrag zurücktreten, falls der Mietgegenstand vom Distributor nicht geliefert wird. Für verspätete Lieferung oder Nichtlieferung des Distributors haften wir nicht.
1. Mängelhaftung
Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb 14 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Sachmängel.
2. Anlagenänderungen
Veränderungen und Verbesserungen am Mietgegenstand darf der Mieter nur durch uns vornehmen lassen. Wird der Mietgegenstand innerhalb seiner Ausbaufähigkeit erweitert, so wird in einem Ergänzungsvertrag ein erhöhter Mietzins für die Erweiterung unter Berücksichtigung der Restlaufzeit vereinbart. Eine Änderung der Umsatzsteuer während der Mietzeit führt ebenfalls zu einer Anpassung des Mietzinses. Lohnleistungen und Nebenkosten sind unmittelbar nach Ausführung an den Lieferanten zu bezahlen.
3.Ausschluss Dritter
Der Mietgegenstand darf ausschließlich an dem Standort montiert werden, der zwischen den Vertragsparteien festgelegt wurde. Der Mieter ist nicht berechtigt, Programme zu ändern, zu vervielfältigen oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.
Der Mieter ist verpflichtet, das von uns am Mietgegenstand angebrachte Eigentumsschild unter allen Umständen an der Anlage zu belassen.
4. Sorgfaltspflicht
Der Mietgegenstand ist vom Mieter stets mit Sorgfalt zu behandeln und während der gesamten Mietzeit in einwandfreiem Zustand zu halten.
Wir haften nicht für die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zum vom Mieter vorgesehenen Verwendungszweck. Technische Beschreibungen und sonstige Angaben zum Mietgegenstand sind Leistungsbeschreibungen, die keine Zusicherung von Eigenschaften enthalten, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
An dieser Stelle treten wir sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängel aus § 437 BGB (Mängelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache, Schadenersatz und Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sowie etwaige zusätzlichen Garantieansprüche gegen den Lieferanten an den Mieter ab. Der Mieter nimmt die Abtretung an.
5. Versicherung
Die Mietsache ist stets bei Abschluss des Mietvertrags auf Kosten des Mieters gegen die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes und jeglicher Art von Beschädigung durch äußere Gewalteinwirkung (einschließlich Unfall-, Brand- und Wasserschaden) zu versichern. Für den Versicherungsschutz haftet der Mieter.
6. Schäden
Der Mieter haftet für Schäden aller Art, die von ihm oder Personen, denen er die Anlage überlassen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Schäden hat der Mieter unverzüglich gegen Zahlung des üblichen Stundenlohns vom Lieferanten beheben zu lassen. Der Mieter ist beweispflichtig dafür, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit auf seiner Seite vorlagen.
7. Miet- und Servicezahlungen
Die Miete ist vom Tage der Betriebsbereitschaft an für den Rest des laufenden Monats sofort und nachfolgend monatlich bis zum 03. Werktag des Monats im Voraus zu entrichten.
Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB über den Basiszinssatz laut § 247 Abs. 1 BGB in Höhe von 3% berechnet.
Für Rücklastschriften fällt pro Lastschrift eine Kostenpauschale von € 10,00 an.
Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Verzug oder verstößt er in anderer Weise gegen seine Vertragspflichten oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens gegen ihn gestellt oder werden ihm Vollstreckungsmaßnahmen angedroht oder wird über den Mieter ein Liquidationsverfahren eröffnet, so haben wir das Recht;
7.1. alle bis zum Ablauf der Mietzeit fällig werdenden Raten sofort zu verlangen,
7.2. den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand dem Mieter wegzunehmen. Der Mieter darf die Inbesitznahme durch uns nicht behindern,
7.3. sonstige ihm nach dem Gesetz oder Vertrag zustehenden Rechte dabei geltend zu machen.
Der Mieter und wir haben das Recht, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Restmiete entstanden ist.
8. Abbau bei Beendigung des Mietverhältnisses
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Mieter auf seine Kosten den Mietgegenstand vom Montagepersonal des Lieferanten oder einem von uns Beauftragten ordnungsgemäß ausbauen lassen.
Falls der Mieter vertragswidrig die Anlage durch Dritte ausbauen lässt, haftet er, ohne Rücksicht auf Verschulden, für jede Beschädigung der Anlage, des Kabelsatzes oder sonstiger Teile.
9. Wohnsitz und Rechtsform
Der Mieter hat uns einen Wohnsitzwechsel bzw. die Änderung des Firmensitzes sowie der Rechtsform des Unternehmens unverzüglich anzuzeigen.
10. Kündigung
Gibt der Kunde die Anlage ganz oder teilweise auf, so kann der Service- und Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sollte der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt werden, wird der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert.
11. Mietkauf
11.1. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit geht die gemietete Anlage für eine zusätzliche Monatsmiete automatisch in den Besitz des Mieters über. Bei nicht Kündigung wird das Vertragsverhältnis automatisch mit einem Servicevertrag weitergeführt, welcher jährlich gekündigt werden kann. Der Serviceumfang entspricht dem Servicemodell Kaufservice und der Servicebeitrag beträgt 45% des Mietpreises.
11.2 Für den Mietkauf gelten ebenso alle Vertragsinhalte wie für die Miete
Teil III: Servicebedingungen
1. Service der Anlage
1.1 Art und Umfang der Services
Der Service der Innoteck GbR (nachstehend Lieferant genannt) umfasst im Rahmen des abgeschlossenen Servicevertrags die Überprüfung und Instandhaltung der Anlage, die Beseitigung von Störungen und Schäden sowie die zum Service benötigten Messgeräte und Spezialwerkzeuge. Die endstanden Kosten des Service können dem abgeschlossenen Servicevertrag entnommen werden. Die regulären Geschäftszeiten sind zu diesem Zeitpunkt Mo. – Do. von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Fr. 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
1.2 Bei einem nicht abgeschlossenen Servicevertrag werden alle beauftragten Arbeiten mit dem derzeit gültigen Stundensatz berechnet. Darunter fallen jegliche Arbeiten, insofern es im Vorfeld nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Eingeschlossene Serviceleistungen
1.3.1 Eingeschlossene Serviceleistungen (bei Miete und Mietkauf)
Anfallende Kosten werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen und Stundenverrechnungssätzen berechnet. Im Folgenden werden die Leistungen der einzelnen Servicemodelle aufgelistet:
Servicemodell Premium:
Bei einem Notdienst außerhalb der regulären Geschäftszeiten muss nur der Aufschlag auf den aktuell gültigen Stundensatz bezahlt werden.
Die aufgebrachte Arbeitszeit während der regulären Geschäftszeiten ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Die anfallende Anfahrtszeit während der regulären Geschäftszeiten ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Die Softwarepflege und notwendige Updates sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Anfallende Fernwartungen sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Sollten Anlagenkomponenten während der Mietzeit ausgetauscht werden müssen, muss der Kunde die Kosten der Komponenten zu 25% übernehmen.
Bei einem Totalausfall der Telefonanlage hat der Lieferant eine Reaktionszeit von 3 Stunden, um sich dem Problem anzunehmen.
Bei einem nicht gravierendem Teildefekt hat der Lieferant 16 Dienststunden Reaktionszeit.
Die Aufgabe oder Klärung einer Störung bei dem Netztbetreiber ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Eine Erweiterung der Anlage erhöht den monatlichen Mietpreis wie im jeweiligen Mietergänzungsvertrag festgehalten. Die Installation der Komponenten ist kostenpflichtig
Eine Mietminderung während der Vertragslaufzeit durch einen Teilrückbau der Anlage ist nicht möglich
Bei einer DSL-Störung die vorrausichtlich länger als 24h anhält, erhält der Mieter auf Wunsch durch den Lieferanten ein LTE-Router (max. 31 Tage und 100 GB Datenvolum) womit die Störung vorrübergehend umgangen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass am Installationsstandort der Empfang von LTE der Telekom ausreichend ist. Der Kunde muss für diesen Service einmalig pro 31 Tage 37,77€ Netto Zahlen. Sollte das Datenvolumen nicht ausreichen, muss der Kunde zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif das Datenvolumen nachbuchen. Aufgrund dessen, dass nicht für jeden Kunden ein LTE-Router zur Verfügung stehen kann, ist es nur möglich diesen Service den ersten Kunden zu bieten, die sich rechtzeitig gemeldet haben. Es wird vom Lieferanten garantiert, dass für 4% aller Premium und Enterprise Service Kunden ein LTE-Router zur Verfügung steht.
Servicemodell Enterprise:
Der Notdienst ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Die Arbeitszeit ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Die Anfahrt ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Die Softwarepflege und notwendige Updates sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Fernwartungen sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Sollten Anlagenkomponenten während der Mietzeit ausgetauscht werden müssen, sind die Kosten mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Bei einem Totalausfall der Telefonanlage hat der Lieferant eine Reaktionszeit von 2 Stunden, um sich dem Problem anzunehmen.
Bei einem nicht gravierendem Teildefekt hat der Lieferant 8 Dienststunden Reaktionszeit.
Die Aufgabe oder Klärung einer Störung bei dem Netztbetreiber ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Eine Erweiterung der Anlage erhöht den monatlichen Mietpreis wie im jeweiligen Mietergänzungsvertrag festgehalten. Die Installation der Komponenten ist kostenpflichtig.
Eine Mietminderung während der Vertragslaufzeit durch einen Teilrückbau der Anlage ist ab dem zweiten Vertragsjahr möglich. Der Rückbau muss durch den Lieferanten erfolgen und ist kostenpflichtig. Pro abgelaufenem Vertragsjahr kann der Mietpreis maximal um 10% gesenkt werden.
Bei einer DSL-Störung die vorrausichtlich länger als 24h anhält, erhält der Mieter auf Wunsch durch den Lieferanten ein LTE-Router (max. 31 Tage und 100 GB Datenvolum) womit die Störung vorrübergehend umgangen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass am Installationsstandort der Empfang von LTE der Telekom ausreichend ist. Der Kunde muss für diesen Service für die ersten 31 Tage 0.00 € Zahlen. Für je angefangene weitere 31 Tage muss der Kunde 37,77€ Netto Zahlen. Sollte das Datenvolumen nicht ausreichen, muss der Kunde zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif das Datenvolumen nachbuchen. Aufgrund dessen, dass nicht für jeden Kunden ein LTE-Router zur Verfügung stehen kann, ist es nur möglich diesen Service den ersten Kunden zu bieten, die sich rechtzeitig gemeldet haben. Es wird vom Lieferanten garantiert, dass für 4% aller Premium und Enterprise Service Kunden ein LTE-Router zur Verfügung steht.
1.3.2 Eingeschlossene Serviceleistungen (Bei Kauf)
Anfallende Kosten werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen und Stundenverrechnungssätzen berechnet. Im Folgenden werden die Leistungen der einzelnen Servicemodelle aufgelistet:
Servicemodell Kauf:
Bei einem Notdienst außerhalb der regulären Geschäftszeiten muss der Notdienstsatz in voller Höhe entrichtet werden.
Die Arbeitszeit ist mit dem Serviceendgeld abgegolten.
Die Anfahrt ist mit dem Serviceendgeld abgegolten.
Die Softwarepflege und notwendige Updates sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Anfallende Fernwartungen sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
Bei einem Totalausfall der Telefonanlage hat der Lieferant eine Reaktionszeit von 8 Stunden, um sich dem Problem anzunehmen.
Bei einem nicht gravierendem Teildefekt hat der Lieferant 24 Dienststunden
Die Aufgabe oder Klärung einer Störung bei dem Netzbetreiber ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
1.3.3 Eingeschlossene Serviceleistungen (Cloud Telefonanlage)
Anfallende Kosten werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen und Stundenverrechnungssätzen berechnet. Im Folgenden werden die Leistungen der einzelnen Servicemodelle aufgelistet:
Servicemodell Premium:
– Bei einem Notdienst außerhalb der regulären Geschäftszeiten muss nur der Aufschlag auf den aktuell gültigen Stundensatz bezahlt werden.
– Die aufgebrachte Arbeitszeit während der regulären Geschäftszeiten ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
– Bei der anfallende Anfahrtszeit während der regulären Geschäftszeiten sind 30 Minuten mit dem Serviceentgelt abgegolten. Die restliche Fahrtzeit über 30 Minuten werden zu unseren derzeit geltenden Stundensatz abgerechnet.
– Die Softwarepflege und notwendige Updates sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
– Anfallende Fernwartungen sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
– Sollten Anlagenkomponenten während der Mietzeit ausgetauscht werden müssen, muss der Kunde die Kosten der Komponenten zu 0% übernehmen.
– Bei einem Totalausfall der Telefonanlage hat der Lieferant eine Reaktionszeit von 3 Stunden, um sich dem Problem anzunehmen.
– Bei einem nicht gravierendem Teildefekt hat der Lieferant 16 Dienststunden Reaktionszeit.
– Die Aufgabe oder Klärung einer Störung bei dem Netztbetreiber ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
– Eine Erweiterung der Anlage erhöht den monatlichen Mietpreis wie im jeweiligen Mietergänzungsvertrag festgehalten. Die Installation der Komponenten ist kostenpflichtig.
Eine Mietminderung während der Vertragslaufzeit durch einen Teilrückbau der Anlage ist nicht möglich.
– Bei einer DSL-Störung die vorrausichtlich länger als 24h anhält, erhält der Mieter auf Wunsch durch den Lieferanten ein LTE-Router (max. 31 Tage und 100 GB Datenvolumen) womit die Störung vorrübergehend umgangen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass am Installationsstandort der Empfang von LTE der Telekom ausreichend ist. Der Kunde muss für diesen Service einmalig pro 31 Tage 37,77€ Netto Zahlen. Sollte das Datenvolumen nicht ausreichen, muss der Kunde zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif das Datenvolumen nachbuchen. Aufgrund dessen, dass nicht für jeden Kunden ein LTE-Router zur Verfügung stehen kann, ist es nur möglich diesen Service den ersten Kunden zu bieten, die sich rechtzeitig gemeldet haben. Es wird vom Lieferanten garantiert, dass für 4% aller Premium und Enterprise Service Kunden ein LTE-Router zur Verfügung steht.
1.4 Gesondert zu berechnenden Leistungen
Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf sonstige, vom Serviceunternehmen nicht zu vertretende äußere Einwirkungen oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
Der Ersatz, der durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordenen kundeneigenen Hardware, Leitungsnetz und Bauelemente (außer Montage)
Mehraufwendungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb des Servicevertrags festgelegten Serviceklasse Geschäftszeit vorgenommen werden (entsprechend der Art des Servicevertrages)
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges der Anlage, sowie vom Kunden gewünschte Änderungen der Benutzerdaten. Die Erneuerung von Akkumulatoren und Batterien
Die Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme der Services einer in Betrieb befindlichen Anlage oder bei Wiederinbetriebnahme der Anlage
1.5 Nutzung des Servicevertrags
Bei Verdacht der vorsätzlichen Ausnutzung des Servicevertrags durch den Kunden darf der Lieferant, nachdem er den Kunden im Vorfeld darauf hingewiesen hat, Serviceleistungen begrenzen oder zum aktuell gültigen Stundenverrechnungssatz verrechnen.
Dies gilt beispielsweise, wenn der Kunde Servicetätigkeiten vorsätzlich wiederholt anfragt, obwohl Sie in einem einzigen Einsatz erledigt werden konnten oder eine Verhältnismäßige Nutzung des Servicevertrages überschreitet.
1.6 Reaktionszeit
Die Reaktionszeit gilt ab dem Zeitpunkt der ersten Aktivität eines Mitarbeiters des Lieferanten als erfüllt. Dazu zählt unteranderem die Störungsmeldung bei dem zuständigen Netzbetreiber oder der Beginn der Anfahrt zum Kunden.
1.7 Gesondert geregelt
Sollten mit dem Kunden einzelne Punkte gesondert geregelt worden sein, müssen diese schriftlich festgehalten werden. Somit sind die entsprechenden, in den AGB stehenden Punkte die mit dem Kunden gesondert vereinbart wurden in diesem Falle nichtig.
1.8 Service On Premise
Der Service für On Premise Anlagen gilt nicht für Bestandteile, die nicht im Mietvertrag enthalten sind. Es wird kein Service geboten für Server die sich nicht im Eigentum des Lieferanten befinden. Beispielsweise wenn die On Premise Anlage auf dem Server des Kunden installiert wurde.
2. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragspartner
2.1 Zahlungen, Aufrechnungen, Zurückbehaltungsrecht
Andere Zahlungen, außer dem laufenden Serviceentgelt, sind sofort ohne Abzug zu leisten. Soweit der Servicekunde Vollkaufmann ist, gerät er mit der Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung des Serviceunternehmens bedarf.
Ein Zurückbehaltungsrecht, wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen wird ausgeschlossen.
2.2 Anpassung des Serviceentgelts
Im Falle von Lohn- und Kostenänderungen ist das Serviceunternehmen berechtigt, eine angemessene entsprechende Anpassung des Serviceentgelts vorzunehmen (§ 315 BGB); die Anpassung tritt 3 Monate nach der Neufeststellung in Kraft.
2.3 Pflichten und Haftung des Serviceunternehmens
Für Personen- und Sachschäden haftet das Serviceunternehmen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für sonstige, von ihm zu vertretende Schäden, haftet das Serviceunternehmen bis zu einem Betrag von € 3.000.000, – je Schadensereignis, jedoch nicht für Betriebsunterbrechungen, Informationsverluste, entgangene Gewinne und sonstige Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen entfallen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Serviceunternehmens.
2.4 Pflichten des Servicekunden
Der Servicekunde verpflichtet sich während der Vertragsdauer alle unter Ziffer 1 aufgeführten Arbeiten an der Anlage nur durch das Serviceunternehmen ausführen zu lassen. Auftretende Störungen und Schäden hat der Servicekunde zur Vermeidung zusätzlicher Kosten unverzüglich mitzuteilen. Er hat dem Serviceunternehmen zur üblichen Geschäftszeit Zutritt zur Anlage zu gewähren.
2.5 Abtretungen der Rechte und Pflichten aus dem Servicevertrag
Das Serviceunternehmen ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Servicevertrag auf ein anderes kompetentes Unternehmen zu übertragen. Der Kunde ist berechtigt, wenn das Serviceunternehmen von diesem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung zum Ende des übernächsten Monats schriftlich zu kündigen.
3. Rechenzentrum
Der Lieferant hat die Pflicht bei einem Ausfall des Rechenzentrums die Störung binnen 24h zu beheben. Sollte dies nicht möglich sein, wird dem Mieter die Zeit für den Ausfall nicht in Rechnung gestellt. Ein Rücktritt aus dem Vertrag wird ausgeschlossen.
3.1 Verlegung des Hostings der Cloud Telefonanlage
Der Lieferant behält sich das Recht vor die Cloud Telefonanlage zu einem anderen Hosting-Anbieter umzuziehen, wenn der Vertrag mit dem aktuell laufenden Anbieter gekündigt wurde, die Leistung des Anbieters sich verschlechtert oder andere gravierende Umstände dazu führen, dass diese umgezogen werden müssen.
4. Kündigung
Gibt der Kunde die Anlage ganz oder teilweise auf, so kann der Service- und Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sollte der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt werden, wird der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert.
5. Nebenabreden, Gerichtsstand
5.1 Schriftform von Zusatzabreden
Nebenabreden und Vertragsänderungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung des Serviceunternehmens wirksam.
5.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche gegenüber Vollkaufleuten, Scheinkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Westerstede.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil I: Vertragsbedingungen
der Innoteck GbR (nachstehend auch Lieferant genannt). Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages sowie etwaiger Ergänzungs- und Folgevereinbarungen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufs- und Geschäftsbedingungen. Die „Allgemeinen Bestimmungen“ (Teil I der Vertragsbedingungen) gelten für alle Produkte und Leistungen, die „Besonderen Bestimmungen“ (Teil II und III der Vertragsbedingungen) gelten für die jeweiligen Leistungen.
- Allgemeine Bestimmungen
Vertragsschluss: Ein gültiger Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung gekündigt werden. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus diesen Vertragsbedingungen. Prospekte, Dokumentationen, Organisationspläne, Ausschreibungsunterlagen oder den Vertrag vorbereitende Dokumente bestimmen den Leistungsumfang nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind. - Lieferungen und Leistungen
2.1 Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.
2.2 Der Lieferant ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
- Der Lieferant ist berechtigt, mit der Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen.
2.4 Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin.
- Leistungsverzögerung
3.1 Leistungsverzögerung beim Lieferanten
3.1.1 Wird der Lieferant an der rechtzeitigen vertragsgemäßen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Distributor oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.
3.1.2 Wird der Lieferant die Vertragserfüllung aus dem in Ziffer 3.1.1 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung befreit. Über die Behinderung und die Unmöglichkeit wird der Lieferant den Kunden umgehend informieren.
3.1.3 Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und der Kunde den Lieferanten schriftlich und unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzt. Für Rücktritt und Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Sie können erst erklärt werden, wenn der Lieferant nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.2 Verzug des Kunden
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4 . Zurückbehaltung und Aufrechnung
4.1 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Lieferanten nur berechtigt, wenn der Lieferant die Forderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgesetzt worden ist.
4.2 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
- Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde darf Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten veräußern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum des Lieferanten sind. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung der Produkte berechtigt.
5.3 Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe des Lieferanten Forderung um mehr als 20%, wird der Lieferant insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
5.4 Der Kunde hat den Lieferanten den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und dem Lieferanten in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
- Zahlung der Vergütung
6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
6.2 Die Preise verstehen sich ab Lager des Lieferanten. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Die Preise enthalten nicht eventuelle an Netzbetreiber oder andere Stellen zu zahlende Gebühren.
6.4 Der Kaufpreis wird ohne Abzug jeweils 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig, falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
6.5 Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit diese vom Kunden bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.
6.6 Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden vom Lieferanten zu der am Tage der Bestellung jeweils gültigen Preisliste berechnet.
7 . Mitwirkung des Kunden
7.1 Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung des Lieferanten ist nur dann möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.
Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch den Lieferanten erforderlich sind.
7.2 Ein etwaiger Mehraufwand, der dem Lieferanten dadurch entsteht, dass der Kunde Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig macht, geht zu Lasten des Kunden.
7.3 Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann der Lieferant ihm schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei Nichterfüllung vor dem Fristablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin des Lieferanten erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
- Abnahme
Alle Leistungen des Lieferanten gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich abgenommen werden, spätestens vier Wochen nach Erbringung der Leistung als abgenommen, es sei denn, dass zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen. - Gewährleistung
9.1 Bei berechtigter Beanstandung behebt der Lieferant die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Der Lieferant behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine, im wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.3 Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, dass der Anwender oder von dem Lieferanten nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben.
- Instandhaltung und Softwarepflege
Ist Instandhaltung und/oder Softwarepflege vereinbart, gelten ergänzend die Servicebedingungen. - Schutzrechte
Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird der Lieferant nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. - Haftung des Lieferanten
Über diese in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet der Lieferant gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, fehlerhafter Beratung oder Einweisung oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht entsprechend den Hinweisen des Lieferanten bzw. im üblichen Umfang Datensicherung betrieben hat.
- Datenschutz
Der Kunde und der Lieferant verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
13.1 Der Lieferant erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), gemäß §5 Abs. 1 TDDSG – §14 Abs. 1 Abrechnungsdaten des Kunden gemäß §6 Abs. 1 TDDSG – §15 Abs. 1 MDStV.
13.2 Der Lieferant ist mit Einwilligung des Kunden auch berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden zu eigenen Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken zu nutzen oder die Daten zu Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken an Unternehmen der Lieferanten Gruppe zu übermitteln. Die Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden durch den Lieferanten oder deren Übermittlung an Unternehmen der Lieferanten Gruppe ist nur im Rahmen der genannten Zwecke möglich. Der Kunde ist berechtigt, der Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten zu genannten Zwecken durch den Lieferanten oder Dritte jederzeit zu widersprechen. Der Widerruf kann per E-Mail oder postalisch erfolgen.
13.3 Der Lieferant behält sich vor die Bonität und die Identität des Kunden zu prüfen.
13.4 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Vertragsdaten werden genutzt, um bei Kreditauskunftsfirmen eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.
13.5 Durch die Anerkennung der AGB´s erklärt sich der Kunde mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Er ist jederzeit berechtigt, seine Daten einzusehen und ggf. Angaben verändern bzw. löschen zu lassen.
13.6 Der Kunde und der Lieferant verpflichten sich wechselseitig die im Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsverbindung erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis gelangten betriebsspezifischen Informationen nach Beendigung Geschäftsbeziehung entweder zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
- Exportklausel
Die Ausfuhr von Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenhandelsrecht sowie den „US-Export-Regulations“ des „S-Department of Commerce, Washington DC“. - Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen gleich aus welchem Rechtsgrund Unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. - Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Westerstede, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige Gericht zu wählen.
Teil II: Mietbedingungen
Die Lieferung des Mietgegenstandes, dessen Montage, Anschluss und Programmierung sowie die spätere Rücklieferung und Demontage erfolgen durch die Innoteck GbR (nachstehend Lieferant genannt) auf Kosten des Mieters und sind nach den zu der Zeit geltenden Zahlungsfristen nach Ausführung an den Lieferanten zu bezahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Vorauszahlungen der gesamten oder Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Montagekosten zu verlangen.
Die benötigten Zugangsdaten der Vorort verbauten EDV-Anlagen müssen spätestens bei der Ankunft des Technikers vorhanden sein.
Ändert der Mieter nachträglich diese Daten oder den vereinbarten Leistungsumfang, so wird der Lieferant die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen gesondert berechnen.
Dem Mieter obliegt die ordnungsgemäße Bereitstellung des Strom- und bei Telefonanlagen des Leitungsnetzes und darüber hinaus für nicht vom Lieferanten montierte Leitungen.
Der Lieferant (Vermieter) kann vom Vertrag zurücktreten, falls der Mietgegenstand vom Distributor nicht geliefert wird. Für verspätete Lieferung oder Nichtlieferung des Distributors haften wir nicht.
- Mängelhaftung
Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb 14 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Sachmängel.
- Anlagenänderungen
Veränderungen und Verbesserungen am Mietgegenstand darf der Mieter nur durch uns vornehmen lassen. Wird der Mietgegenstand innerhalb seiner Ausbaufähigkeit erweitert, so wird in einem Ergänzungsvertrag ein erhöhter Mietzins für die Erweiterung unter Berücksichtigung der Restlaufzeit vereinbart. Eine Änderung der Umsatzsteuer während der Mietzeit führt ebenfalls zu einer Anpassung des Mietzinses. Lohnleistungen und Nebenkosten sind unmittelbar nach Ausführung an den Lieferanten zu bezahlen.
3.Ausschluss Dritter
Der Mietgegenstand darf ausschließlich an dem Standort montiert werden, der zwischen den Vertragsparteien festgelegt wurde. Der Mieter ist nicht berechtigt, Programme zu ändern, zu vervielfältigen oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.
Der Mieter ist verpflichtet, das von uns am Mietgegenstand angebrachte Eigentumsschild unter allen Umständen an der Anlage zu belassen.
- Sorgfaltspflicht
Der Mietgegenstand ist vom Mieter stets mit Sorgfalt zu behandeln und während der gesamten Mietzeit in einwandfreiem Zustand zu halten.
Wir haften nicht für die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zum vom Mieter vorgesehenen Verwendungszweck. Technische Beschreibungen und sonstige Angaben zum Mietgegenstand sind Leistungsbeschreibungen, die keine Zusicherung von Eigenschaften enthalten, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
An dieser Stelle treten wir sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängel aus § 437 BGB (Mängelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache, Schadenersatz und Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sowie etwaige zusätzlichen Garantieansprüche gegen den Lieferanten an den Mieter ab. Der Mieter nimmt die Abtretung an.
- Versicherung
Die Mietsache ist stets bei Abschluss des Mietvertrags auf Kosten des Mieters gegen die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes und jeglicher Art von Beschädigung durch äußere Gewalteinwirkung (einschließlich Unfall-, Brand- und Wasserschaden) zu versichern. Für den Versicherungsschutz haftet der Mieter.
- Schäden
Der Mieter haftet für Schäden aller Art, die von ihm oder Personen, denen er die Anlage überlassen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Schäden hat der Mieter unverzüglich gegen Zahlung des üblichen Stundenlohns vom Lieferanten beheben zu lassen. Der Mieter ist beweispflichtig dafür, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit auf seiner Seite vorlagen.
- Miet- und Servicezahlungen
Die Miete ist vom Tage der Betriebsbereitschaft an für den Rest des laufenden Monats sofort und nachfolgend monatlich bis zum 03. Werktag des Monats im Voraus zu entrichten.
Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB über den Basiszinssatz laut § 247 Abs. 1 BGB in Höhe von 3% berechnet.
Für Rücklastschriften fällt pro Lastschrift eine Kostenpauschale von € 10,00 an.
Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Verzug oder verstößt er in anderer Weise gegen seine Vertragspflichten oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens gegen ihn gestellt oder werden ihm Vollstreckungsmaßnahmen angedroht oder wird über den Mieter ein Liquidationsverfahren eröffnet, so haben wir das Recht;
- alle bis zum Ablauf der Mietzeit fällig werdenden Raten sofort zu verlangen,
- den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand dem Mieter wegzunehmen. Der Mieter darf die Inbesitznahme durch uns nicht behindern,
- sonstige ihm nach dem Gesetz oder Vertrag zustehenden Rechte dabei geltend zu machen.
Der Mieter und wir haben das Recht, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Restmiete entstanden ist.
- Abbau bei Beendigung des Mietverhältnisses
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Mieter auf seine Kosten den Mietgegenstand vom Montagepersonal des Lieferanten oder einem von uns Beauftragten ordnungsgemäß ausbauen lassen.
Falls der Mieter vertragswidrig die Anlage durch Dritte ausbauen lässt, haftet er, ohne Rücksicht auf Verschulden, für jede Beschädigung der Anlage, des Kabelsatzes oder sonstiger Teile.
- Wohnsitz und Rechtsform
Der Mieter hat uns einen Wohnsitzwechsel bzw. die Änderung des Firmensitzes sowie der Rechtsform des Unternehmens unverzüglich anzuzeigen.
- Kündigung
Gibt der Kunde die Anlage ganz oder teilweise auf, so kann der Service- und Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sollte der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt werden, wird der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert.
Teil III: Servicebedingungen
- Service der Anlage
1.1 Art und Umfang der Services
Der Service der Innoteck GbR (nachstehend Lieferant genannt) umfasst im Rahmen des abgeschlossenen Servicevertrags die Überprüfung und Instandhaltung der Anlage, die Beseitigung von Störungen und Schäden sowie die zum Service benötigten Messgeräte und Spezialwerkzeuge. Die endstanden Kosten des Service können dem abgeschlossenen Servicevertrag entnommen werden. Die regulären Geschäftszeiten sind zu diesem Zeitpunkt Mo. – Fr. von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
1.2 Bei einem nicht abgeschlossenen Servicevertrag werden alle beauftragten Arbeiten mit dem derzeit gültigen Stundensatz berechnet. Darunter fallen jegliche Arbeiten, insofern es im Vorfeld nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Eingeschlossene Serviceleistungen (bei Miete)
Anfallende Kosten werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen und Stundenverrechnungssätzen berechnet. Im Folgenden werden die Leistungen der einzelnen Servicemodelle aufgelistet:
Servicemodell Basic:
- Bei einem Notdienst außerhalb der regulären Geschäftszeiten muss der Notdienstsatz in voller Höhe entrichtet werden.
- Die aufgebrachte Arbeitszeit während der regulären Geschäftszeiten ist mit dem Serviceentgelt abgegolten
- Die Anfahrt (berechnet vom aktuellen Firmensitz des Lieferanten bis zum Kunden) ist Kostenpflichtig und wird mit dem zu der Zeit gültigen Stundensatz berechnet.
- Die Softwarepflege und notwendige Updates sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Eine Fernwartung wird mit einer Pauschale von 6,90€ pro Fernwartungsauftrag berechnet.
- Sollten Anlagenkomponenten während der Mietzeit ausgetauscht werden müssen, muss der Kunde die Kosten der Komponenten zu 50% übernehmen.
- Bei einem Totalausfall der Telefonanlage hat der Lieferant eine Reaktionszeit von 5 Stunden, um sich dem Problem anzunehmen.
- Bei einem nicht gravierendem Teildefekt hat der Lieferant 24 Dienststunden Reaktionszeit.
- Die Aufgabe oder Klärung einer Störung bei dem Netztbetreiber wird pauschal mit 9,90€ berechnet.
- Eine Erweiterung der Anlage erhöht den monatlichen Mietpreis wie im jeweiligen Mietergänzungsvertrag festgehalten. Die Installation der Komponenten ist kostenpflichtig.
- Eine Mietminderung während der Vertragslaufzeit durch einen Teilrückbau der Anlage ist nicht möglich.
Servicemodell Medium:
- Bei einem Notdienst außerhalb der regulären Geschäftszeiten muss nur der Aufschlag auf den aktuell gültigen Stundensatz bezahlt werden.
- Die aufgebrachte Arbeitszeit während der regulären Geschäftszeiten ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Die anfallende Anfahrtszeit während der regulären Geschäftszeiten ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Die Softwarepflege und notwendige Updates sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Anfallende Fernwartungen sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Sollten Anlagenkomponenten während der Mietzeit ausgetauscht werden müssen, muss der Kunde die Kosten der Komponenten zu 25% übernehmen.
- Bei einem Totalausfall der Telefonanlage hat der Lieferant eine Reaktionszeit von 4 Stunden, um sich dem Problem anzunehmen.
- Bei einem nicht gravierendem Teildefekt hat der Lieferant 16 Dienststunden Reaktionszeit.
- Die Aufgabe oder Klärung einer Störung bei dem Netztbetreiber ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Eine Erweiterung der Anlage erhöht den monatlichen Mietpreis wie im jeweiligen Mietergänzungsvertrag festgehalten. Die Installation der Komponenten ist kostenpflichtig
- Eine Mietminderung während der Vertragslaufzeit durch einen Teilrückbau der Anlage ist nicht möglich
Servicemodell Premium:
- Der Notdienst ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Die Arbeitszeit ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Die Anfahrt ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Die Softwarepflege und notwendige Updates sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Fernwartungen sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Sollten Anlagenkomponenten während der Mietzeit ausgetauscht werden müssen, sind die Kosten mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Bei einem Totalausfall der Telefonanlage hat der Lieferant eine Reaktionszeit von 3 Stunden, um sich dem Problem anzunehmen.
- Bei einem nicht gravierendem Teildefekt hat der Lieferant 8 Dienststunden Reaktionszeit.
- Die Aufgabe oder Klärung einer Störung bei dem Netztbetreiber ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Eine Erweiterung der Anlage erhöht den monatlichen Mietpreis wie im jeweiligen Mietergänzungsvertrag festgehalten. Die Installation der Komponenten ist kostenpflichtig.
- Eine Mietminderung während der Vertragslaufzeit durch einen Teilrückbau der Anlage ist ab dem zweiten Vertragsjahr möglich. Der Rückbau muss durch den Lieferanten erfolgen und ist kostenpflichtig. Pro abgelaufenem Vertragsjahr kann der Mietpreis maximal um 10% gesenkt werden.
1.4 Eingeschlossene Serviceleistungen (Bei Kauf)
Anfallende Kosten werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen und Stundenverrechnungssätzen berechnet. Im Folgenden werden die Leistungen der einzelnen Servicemodelle aufgelistet:
Servicemodell Kauf:
- Bei einem Notdienst außerhalb der regulären Geschäftszeiten muss der Notdienstsatz in voller Höhe entrichtet werden.
- Die Arbeitszeit ist mit dem Serviceendgeld abgegolten.
- Die Anfahrt ist mit dem Serviceendgeld abgegolten.
- Die Softwarepflege und notwendige Updates sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Anfallende Fernwartungen sind mit dem Serviceentgelt abgegolten.
- Bei einem Totalausfall der Telefonanlage hat der Lieferant eine Reaktionszeit von 8 Stunden, um sich dem Problem anzunehmen.
- Bei einem nicht gravierendem Teildefekt hat der Lieferant 24 Dienststunden
- Die Aufgabe oder Klärung einer Störung bei dem Netzbetreiber ist mit dem Serviceentgelt abgegolten.
1.5 Gesondert zu berechnenden Leistungen
- Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf sonstige, vom Serviceunternehmen nicht zu vertretende äußere Einwirkungen oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
- Der Ersatz, der durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordenen kundeneigenen Hardware, Leitungsnetz und Bauelemente (außer Montage)
- Mehraufwendungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb des Servicevertrags festgelegten Serviceklasse Geschäftszeit vorgenommen werden (entsprechend der Art des Servicevertrages)
- Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges der Anlage, sowie vom Kunden gewünschte Änderungen der Benutzerdaten. Die Erneuerung von Akkumulatoren und Batterien
- Die Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme der Services einer in Betrieb befindlichen Anlage oder bei Wiederinbetriebnahme der Anlage
1.6 Nutzung des Servicevertrags
Bei Verdacht der vorsätzlichen Ausnutzung des Servicevertrags durch den Kunden darf der Lieferant, nachdem er den Kunden im Vorfeld darauf hingewiesen hat, Serviceleistungen begrenzen oder zum aktuell gültigen Stundenverrechnungssatz verrechnen.
Dies gilt beispielsweise, wenn der Kunde Servicetätigkeiten vorsätzlich wiederholt anfragt, obwohl Sie in einem einzigen Einsatz erledigt werden konnten oder eine Verhältnismäßige Nutzung des Servicevertrages überschreitet.
1.7 Reaktionszeit
Die Reaktionszeit gilt ab dem Zeitpunkt der ersten Aktivität eines Mitarbeiters des Lieferanten als erfüllt. Dazu zählt unteranderem die Störungsmeldung bei dem zuständigen Netzbetreiber oder der Beginn der Anfahrt zum Kunden.
1.8 Gesonderte Regelungen
Sollten mit dem Kunden einzelne Punkte gesondert geregelt worden sein, müssen diese schriftlich festgehalten werden. Somit sind die entsprechenden, in den AGB stehenden Punkte die mit dem Kunden gesondert vereinbart wurden in diesem Falle nichtig.
- Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragspartner
2.1 Zahlungen, Aufrechnungen, Zurückbehaltungsrecht
- Andere Zahlungen, außer dem laufenden Serviceentgelt, sind sofort ohne Abzug zu leisten. Soweit der Servicekunde Vollkaufmann ist, gerät er mit der Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung des Serviceunternehmens bedarf.
- Ein Zurückbehaltungsrecht, wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen wird ausgeschlossen.
2.2 Anpassung des Serviceentgelts
Im Falle von Lohn- und Kostenänderungen ist das Serviceunternehmen berechtigt, eine angemessene entsprechende Anpassung des Serviceentgelts vorzunehmen (§ 315 BGB); die Anpassung tritt 3 Monate nach der Neufeststellung in Kraft.
2.3 Pflichten und Haftung des Serviceunternehmens
Für Personen- und Sachschäden haftet das Serviceunternehmen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für sonstige, von ihm zu vertretende Schäden, haftet das Serviceunternehmen bis zu einem Betrag von € 3.000.000, – je Schadensereignis, jedoch nicht für Betriebsunterbrechungen, Informationsverluste, entgangene Gewinne und sonstige Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen entfallen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Serviceunternehmens.
2.4 Pflichten des Servicekunden
Der Servicekunde verpflichtet sich während der Vertragsdauer alle unter Ziffer 1 aufgeführten Arbeiten an der Anlage nur durch das Serviceunternehmen ausführen zu lassen. Auftretende Störungen und Schäden hat der Servicekunde zur Vermeidung zusätzlicher Kosten unverzüglich mitzuteilen. Er hat dem Serviceunternehmen zur üblichen Geschäftszeit Zutritt zur Anlage zu gewähren.
2.5 Abtretungen der Rechte und Pflichten aus dem Servicevertrag
Das Serviceunternehmen ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Servicevertrag auf ein anderes kompetentes Unternehmen zu übertragen. Der Kunde ist berechtigt, wenn das Serviceunternehmen von diesem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung zum Ende des übernächsten Monats schriftlich zu kündigen.
- Kündigung
Gibt der Kunde die Anlage ganz oder teilweise auf, so kann der Service- und Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Sollte der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt werden, wird der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert. - Nebenabreden, Gerichtsstand
4.1 Schriftform von Zusatzabreden
Nebenabreden und Vertragsänderungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung des Serviceunternehmens wirksam.
4.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche gegenüber Vollkaufleuten, Scheinkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Westerstede.
- Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/
Datum letzter Aktuallisierung: 09.01.20